Sachverständigenbüro

Herzlich willkommen auf unserer Internetpräsenz,

wir sind Ihr Ansprechpartner für Immo­bilien­bewer­tungen im Drei­länder­eck Sachsen, Sachsen-Anhalt und Branden­burg. Als von der IHK Leipzig öffent­lich bestellter und vereidigter Sach­ver­stän­diger für die Bewer­tung bebauter und unbebauter Grund­stücke stehen wir Ihnen mit einer dis­kreten, kompe­tenten und pro­fessio­nellen Bewertung zur Seite.

Wir bieten Ihnen die Erstellung von (umfang­reichen) Gutachten und gutachter­liche Stellung­nahmen / Kurz­gutachten an. Dabei über­nehmen wir Aufträge zu unterschied­lichsten Bewer­tungs­anlässen und zahl­reichen Immobilien­arten, wie eigen­genutzte Wohn­immobilien, Kapital­an­lage­objekte oder Spezial­immobilien. Neben Privat­auftrag­gebern (auch gesetz­liche Betreuer, Rechts­anwälte, Insolvenz­verwalter) sind wir regel­mäßig für Gerichte, Behörden und Kommunen tätig.


Aktuelles: Hinweise zur Grundsteuer ab 01.01.2025

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat geur­teilt, dass gegen die Grund­steuer­wert­fest­stellung im soge­nannten Bundes­modell Ein­spruch ein­gelegt werden kann: Beschluss vom 27. Mai 2024, II B 78/23 (AdV). Des­halb haben die obersten Finanz­behörden der Länder in einem koor­dinier­ten Erlass vom 24. Juni 2024 „Ansatz eines niedri­geren gemei­nen Werts bei der Bewer­tung des Grund­ver­mögens für Zwecke der Grund­steuer ab 1. Januar 2025 - Aus­setzung der Voll­ziehung (§ 361 AO) von Bescheiden über die Fest­stel­lung des Grund­steuer­werts“ geregelt, dass Grund­stücks­eigen­tümer einen niedri­geren Wert mit einem Gutachten des Gut­achter­aus­schus­ses, eines öffent­lich be­stell­ten und ver­eidig­ten Sach­ver­stän­digen für die Grund­stücks­be­wertung oder einem nach DIN ISO 17042 zer­ti­fi­zier­ten Sach­ver­stän­digen der Immobi­lien­be­wertung wider­legen können (§ 198 (2) BewG).

Sachsen-Anhalt und Branden­burg haben das Bundes­modell übernommen; im Freistaat Sachsen gilt mit Ausnahme der Steuer­mess­zahlen eben­falls das Bundes­modell.

Die Einspruchs­mög­lich­keit beschränkt sich auf das Über­maßverbot: Der ermittelte Verkehrs­wert (§ 194 BauGB) für das gesamte Grund­stück muss mindestens um 40 % vom Ergeb­nis der Grund­steuer­wert­fest­stellung abweichen. Die Kosten des Gutachtens trägt in jedem Fall der Steuer­pflich­tige. Ob es für den Grund­stücks­eigen­tümer wirt­schaft­lich sinn­voll ist, ein Voll­gutach­ten über den Verkehrs­wert zu beauftragen, muss in jedem Einzel­fall entschieden werden. Häufiger Bewertungs­anlass wird sein, wenn der Entwick­lungs­zustand des gesamten Grund­stücks nach § 3 ImmoWertV falsch ange­nom­men wurde (bspw. tat­säch­lich Garten anstelle von bau­reifem Land).

Zu beachten ist, dass das Gutachten nach dz. Stand nur für einen Haupt­fest­stel­lungs­zeit­punkt gültig ist.

In Einzel­fällen wird mit einer Ver­viel­fachung der Grund­steuer ge­rechnet. Dies kann begrün­det sein, wenn die Bemes­sung der Grund­steuer bis 2025 fehler­haft war; für wenige Grund­stücks­arten wurden auf­grund syste­ma­tischer Fehler zu geringe Grund­steuern fest­ge­setzt.

Ansprechpartner

herzog

Dipl.-Ök.
Christoph Herzog

Sachverständiger
schmidtke

Dipl.-Ing.
Mandy Schmidtke

Mitarbeiterin


  • von der IHK Leipzig öffent­lich be­stell­ter und ver­eidig­ter Sach­ver­stän­diger für die Be­wer­tung von be­bau­ten und un­be­bau­ten Grund­stücken
  • Mitglied im Gut­ach­ter­aus­schuss Land­kreis Nord­sachsen
  • Mitglied im Gut­ach­ter­aus­schuss Land­kreis Elbe-Elster
  • Mitglied im Oberen Gut­ach­ter­aus­schuss Frei­staat Sachsen
Diplom-Ingenieurin (FH) im Studien­gang Architektur/Diplom (FH) an der HTWK Leipzig

Leistungen

Wir stehen Ihnen für Verkehrs-/ Markt­wert­ermitt­lungen (§ 194 BauGB) und Beleihungs­wert­ermitt­lungen (§ 16 (2) PfandBG i. V. m. § 3 (1) BelWertV) von Grund­stücken, grund­stücks­gleichen Rechten (Wohnungs-/ Teil­eigen­tum, Erb­bau­rechte etc.) und Rechten / Lasten an Grund­stücken (Bau­lasten, Dienst­bar­keiten etc.) zur Verfügung. Unser Tätig­keits­schwer­punkt ist der Direktions­bezirk Leipzig.

Gutachten

Kurzgutachten


Differenzierte Wert­ermitt­lung mit um­fas­sen­der Doku­men­tat­ion der recht­lichen Ge­geben­heiten und tat­säch­lichen Eigen­schaften sowie Er­läu­terung aller Ansätze.

Die Bearbeitungs­fristen sind aus­lastungs­abhängig und betragen i. d. R. 10 bis 14 Wochen.


Kurz gefasste Wertermitt­lung ohne detail­lierte Do­ku­men­ta­tion und Erläu­terung der Wert­an­sätze. Er­forder­liche Wert­ermitt­lungs­daten (Wohn-/ Brutto­grund­fläche etc.) und Unter­lagen (Bau­pläne) sind vom Auftrag­geber zur Ver­fü­gung zu stellen. Maß­geb­liche Grund­stücks­beson­der­heiten (z. B. über­große Grund­stücke, Rechte / Lasten, zahl­reiche Schadens­grade, Miet­beson­der­heiten) können ein Hin­de­rungs­grund für die Erstel­lung von Kurz­gut­achten sein. Für auf­wändige Wert­ermittlungs­objekte (z. B. Herren­häuser, Wohn­heime) werden keine Kurz­gut­achten ange­boten.




Für die Wertermitt­lung ist immer eine Orts­besich­tigung / Inaugen­schein­nahme erforder­lich. Folgende Unter­lagen sind, soweit möglich, vor dem Orts­termin zur Ver­fügung zu stellen. Auf Wunsch wird die Beschaf­fung der Unter­lagen und In­forma­tionen über­nommen; hier­für ist eine Eigentümer­vollmacht notwendig.

Honorar

Die Honorierung von Privat­gut­achten erfolgt nach der Honorar-Richt­linie des Landes­verbands Bayern der öffent­lich bestellten und vereidigten Sach­verstän­digen zur Immo­bilien­bewer­tung. Sie können die Richt­linie nach­stehend oder direkt beim LVS-Bayern herunter­laden:

downloadHonorar-Richt­linie des LVS-Bayern zur Immo­bilien­bewertung (pdf, 273 KB)
downloadHonorar-Richtlinie des LVS-Bayern zur Immo­bilien­bewertung - Anlagen (pdf, 546 KB)

Der Büro-Stundensatz beträgt in Anlehnung an das JVEG (115,00 Euro netto). Für Kurz­gut­achten berechnen wir abweichend 50 % des regu­lären objekt­unab­hän­gigen Sockel­betrags.

Für ein individuelles Angebot sprechen Sie uns gerne an.