Sachverständigenbüro
Herzlich willkommen auf unserer Internetpräsenz,
wir sind Ihr Ansprechpartner für Immobilienbewertungen im Dreiländereck Sachsen, Sachsen-Anhalt und Brandenburg. Als von der IHK Leipzig öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Bewertung bebauter und unbebauter Grundstücke stehen wir Ihnen mit einer diskreten, kompetenten und professionellen Bewertung zur Seite.
Wir bieten Ihnen die Erstellung von (umfangreichen) Gutachten und gutachterliche Stellungnahmen / Kurzgutachten an. Dabei übernehmen wir Aufträge zu unterschiedlichsten Bewertungsanlässen und zahlreichen Immobilienarten, wie eigengenutzte Wohnimmobilien, Kapitalanlageobjekte oder Spezialimmobilien. Neben Privatauftraggebern (auch gesetzliche Betreuer, Rechtsanwälte, Insolvenzverwalter) sind wir regelmäßig für Gerichte, Behörden und Kommunen tätig.
Aktuelles: Hinweise zur Grundsteuer ab 01.01.2025
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat geurteilt, dass gegen die Grundsteuerwertfeststellung im sogenannten Bundesmodell Einspruch eingelegt werden kann: Beschluss vom 27. Mai 2024, II B 78/23 (AdV). Deshalb haben die obersten Finanzbehörden der Länder in einem koordinierten Erlass vom 24. Juni 2024 „Ansatz eines niedrigeren gemeinen Werts bei der Bewertung des Grundvermögens für Zwecke der Grundsteuer ab 1. Januar 2025 - Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO) von Bescheiden über die Feststellung des Grundsteuerwerts“ geregelt, dass Grundstückseigentümer einen niedrigeren Wert mit einem Gutachten des Gutachterausschusses, eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Grundstücksbewertung oder einem nach DIN ISO 17042 zertifizierten Sachverständigen der Immobilienbewertung widerlegen können (§ 198 (2) BewG).
Sachsen-Anhalt und Brandenburg haben das Bundesmodell übernommen; im Freistaat Sachsen gilt mit Ausnahme der Steuermesszahlen ebenfalls das Bundesmodell.
Die Einspruchsmöglichkeit beschränkt sich auf das Übermaßverbot: Der ermittelte Verkehrswert (§ 194 BauGB) für das gesamte Grundstück muss mindestens um 40 % vom Ergebnis der Grundsteuerwertfeststellung abweichen. Die Kosten des Gutachtens trägt in jedem Fall der Steuerpflichtige. Ob es für den Grundstückseigentümer wirtschaftlich sinnvoll ist, ein Vollgutachten über den Verkehrswert zu beauftragen, muss in jedem Einzelfall entschieden werden. Häufiger Bewertungsanlass wird sein, wenn der Entwicklungszustand des gesamten Grundstücks nach § 3 ImmoWertV falsch angenommen wurde (bspw. tatsächlich Garten anstelle von baureifem Land).
Zu beachten ist, dass das Gutachten nach dz. Stand nur für einen Hauptfeststellungszeitpunkt gültig ist.
In Einzelfällen wird mit einer Vervielfachung der Grundsteuer gerechnet. Dies kann begründet sein, wenn die Bemessung der Grundsteuer bis 2025 fehlerhaft war; für wenige Grundstücksarten wurden aufgrund systematischer Fehler zu geringe Grundsteuern festgesetzt.
Ansprechpartner
Dipl.-Ök.
Christoph Herzog
Sachverständiger
Dipl.-Ing.
Mandy Schmidtke
Mitarbeiterin
- von der IHK Leipzig öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken
- Mitglied im Gutachterausschuss Landkreis Nordsachsen
- Mitglied im Gutachterausschuss Landkreis Elbe-Elster
- Mitglied im Oberen Gutachterausschuss Freistaat Sachsen
Leistungen
Wir stehen Ihnen für Verkehrs-/ Marktwertermittlungen (§ 194 BauGB) und Beleihungswertermittlungen (§ 16 (2) PfandBG i. V. m. § 3 (1) BelWertV) von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten (Wohnungs-/ Teileigentum, Erbbaurechte etc.) und Rechten / Lasten an Grundstücken (Baulasten, Dienstbarkeiten etc.) zur Verfügung. Unser Tätigkeitsschwerpunkt ist der Direktionsbezirk Leipzig.
Gutachten
Kurzgutachten
Differenzierte Wertermittlung mit umfassender Dokumentation der rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften sowie Erläuterung aller Ansätze.
Die Bearbeitungsfristen sind auslastungsabhängig und betragen i. d. R. 10 bis 14 Wochen.
Kurz gefasste Wertermittlung ohne detaillierte Dokumentation und Erläuterung der Wertansätze. Erforderliche Wertermittlungsdaten (Wohn-/ Bruttogrundfläche etc.) und Unterlagen (Baupläne) sind vom Auftraggeber zur Verfügung zu stellen. Maßgebliche Grundstücksbesonderheiten (z. B. übergroße Grundstücke, Rechte / Lasten, zahlreiche Schadensgrade, Mietbesonderheiten) können ein Hinderungsgrund für die Erstellung von Kurzgutachten sein. Für aufwändige Wertermittlungsobjekte (z. B. Herrenhäuser, Wohnheime) werden keine Kurzgutachten angeboten.
Für die Wertermittlung ist immer eine Ortsbesichtigung / Inaugenscheinnahme erforderlich. Folgende Unterlagen sind, soweit möglich, vor dem Ortstermin zur Verfügung zu stellen. Auf Wunsch wird die Beschaffung der Unterlagen und Informationen übernommen; hierfür ist eine Eigentümervollmacht notwendig.
- Liegenschaftskarte (erhältlich beim Vermessungsamt)
- Grundbuchauszug (erhältlich beim Grundbuchamt)
- Auskunft aus Baulastenverzeichnis (erhältlich beim Bauaufsichtsamt)
- Auskunft aus dem Altlastenkataster (erhältlich beim Umweltamt, SG Altlasten)
- Auskunft aus der Liste der Denkmale (erhältlich beim Bauaufsichtsamt, SG Denkmalschutz)
- Bauakte (Bauzeichnungen, Aufteilungspläne, Flächenberechnungen, Baubeschreibungen etc.)
- ggfl. notarielle Bewilligungen (zu Dienstbarkeiten, Erbbaurechten etc.)
- bei Wohnungs-/ Teileigentum die Teilungserklärung samt Gemeinschaftsordnung sowie aktuelle Verwaltungsunterlagen (Hausgeldabrechnung, Wirtschaftsplan, Eigentümerprotokolle etc.),
- ggfl. schuldrechtliche Verträge (Miet-, Pacht- und Nutzungsverträge etc.)
- Energieausweis
Honorar
Die Honorierung von Privatgutachten erfolgt nach der Honorar-Richtlinie des Landesverbands Bayern der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zur Immobilienbewertung. Sie können die Richtlinie nachstehend oder direkt beim LVS-Bayern herunterladen:
- Honorar-Richtlinie des LVS-Bayern zur Immobilienbewertung (pdf, 273 KB)
- Honorar-Richtlinie des LVS-Bayern zur Immobilienbewertung - Anlagen (pdf, 546 KB)
Der Büro-Stundensatz beträgt in Anlehnung an das JVEG (115,00 Euro netto). Für Kurzgutachten berechnen wir abweichend 50 % des regulären objektunabhängigen Sockelbetrags.
Für ein individuelles Angebot sprechen Sie uns gerne an.